Buchung

Hafenordnung

§ 1

Geltungsbereich

Die Hafenordnung erstreckt sich auf das gesamte Gelände des Stadthafens inklusive der Gebäude, Molen, der Seebrücke, der Steganlagen sowie des angrenzenden Wasserbereiches (siehe Anlage).

 

§ 2

Hafenverwaltung

Der Betreiber des Stadthafen Senftenberg ist der

Zweckverband

Lausitzer Seenland Brandenburg

Hafenmeister:        Am Stadthafen 4

                        01968 Senftenberg

                        Tel.: 03573 800220

 

§ 3

Gebührenordnung

Die Preisliste hängt im Stadthafen Senftenberg aus. Die Tagesgebühren sind eine Bringschuld und somit beim Hafenmeister unaufgefordert und unverzüglich zu zahlen. Die Dauerliegegebühren sind laut Vertrag vor der Saison zu entrichten.

 

§ 4

Verhalten im Stadthafen Senftenberg

Der Stadthafen Senftenberg dient der Erholung - Gäste sind herzlich willkommen!

Das Befahren und Betreten des gesamten Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.

Benutzer haben sich so zu verhalten, dass Belästigungen, Behinderungen, Verschmutzungen, Gefährdungen und Beschädigungen vermieden werden. Der Hafenmeister und die von ihm beauftragten Personen üben das Hausrecht im Hafengebiet aus. Ihren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Insbesondere das Befahren der Stege, Betonsitzelemente und Bänke mit Fahrrädern, Skatebords, In-linern o. ä. Fahrgeräten  ist untersagt.

Innerhalb des Hafens sind das Baden, ins Wasser springen sowie das Angeln aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

Grillen und offenes Feuer sind in der gesamten Anlage verboten. Nutzen Sie den Grillplatz in Buchwalde nach vorheriger Anmeldung. Lagerfeuer - auch am Strand - sind strengstens zu unterlassen.

 

Im Interesse der Ordnung/Sicherheit ist es nicht gestattet, Getränke und Speisen in Glasverpackungen auf den öffentlichen Anlagen des Stadthafens zu konsumieren.

Es ist untersagt, sich zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel im gesamten Hafengelände niederzulassen, wenn als dessen Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Grölen, Beschimpfungen, Werfen bzw. Liegenlassen von Flaschen oder anderer Gegenstände, Erbrechen, Verrichten der Notdurft oder Eingriffe in den Fußgänger- und/ oder Fahrzeugverkehr gefährdet, in unzumutbarer Weise behindert, belästigt oder verängstigt werden.

Eltern sind verpflichtet, die volle Aufsichtspflicht ihrer Kinder zu gewährleisten. Eltern haften für ihre Kinder! Es ist verboten, fremde Schiffe zu besteigen, die Uferböschungen zu beschädigen oder mit Steinen zu werfen.

Hunde sind im Geltungsbereich der Hafenordnung stets an der Leine zu führen und sollen so gehalten werden, dass niemand belästigt oder behindert wird. Hundebesitzer haben den Unrat ihrer Hunde sofort zu entfernen.

 

 

§ 5

Betreten und Befahren des Geländes und Parken

Im Hafengelände gilt die Straßenverkehrsordnung.

Schließgenehmigungen und Transponder für Sanitäranlagen/ Stegzugänge/ Schranke können gegen eine Kaution und Unterschrift von Liegeplatznutzern beim Hafenmeister erworben werden. Türen sind zu verschließen. Die Weitergabe von Transpondern an Dritte ist nicht gestattet.

Parken im Gelände ist nur zum Be- und Entladen von Gegenständen möglich. Außerhalb der ausgewiesenen Kurzzeitparkflächen ist das Parken nicht erlaubt. Trailer für Wasserfahrzeuge dürfen auf dem Hafengelände nur mit Genehmigung abgestellt werden. Kurzzeitiges Parken von Gespannen beim Einlassen oder Herausholen der Boote muss mit dem Hafenmeister abgestimmt werden. Die Hafenmeisterei kann unberechtigt im Hafengebiet haltende oder parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernen lassen.

Fahrräder werden an den Fahrradständern abgestellt.

 

§ 6

Liegeplätze – Dauermiete

Anträge auf Zuteilung eines Wasser- oder Landliegeplatzes sind an die Hafenverwaltung zu richten. Die Zuteilung eines Liegeplatzes ist auf den Bootseigner und ein bestimmtes Boot bezogen. Die Vergabe der Liegeplätze erfolgt unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Ausnutzung der Kapazität des Hafens und nach den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz besteht nicht, jedoch werden Liegeplatzwünsche weitgehend berücksichtigt. Dies gilt auch für die Wiedervergabe eines zugewiesenen Liegeplatzes in der folgenden Saison. Ein Liegeplatz ist nicht übertragbar. Voraussetzung für die Zuweisung eines Liegeplatzes sind die Nachweise einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und die Registrierung des Bootes entweder über die Wasser und Schifffahrtsverwaltung, den Deutschen Motoryachtverband oder den Deutschen Seglerverband.

Der Hafenmeister hat das Recht, dem Inhaber eines Liegeplatzes einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn dieses im Interesse des Hafenbetriebes und der Liegeplatzordnung erforderlich erscheint.

Die Saison beginnt am 01. April und endet am
31. Oktober eines Jahres, kann aber witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden.

Das Überwintern von Booten im Hafenbecken ist nicht gestattet.

Das Abstellen von Booten zur Überwinterung ist mit Absprache und gegen Gebühr auf zugewiesenen Flächen im Hafencamp in Großkoschen oder am Komfortcamping Senftenberger See in Niemtsch möglich.

Die Liegeplatzinhaber haben sich bei der Hafenmeisterei anzumelden, wenn sie das Fahrzeug in einem Kalenderjahr zum ersten Mal zu Wasser lassen, und abzumelden, wenn sie es zum letzten Mal im Kalenderjahr aus dem Wasser bzw. vom Gelände nehmen.

 

§ 7

Liegeplätze – Gastlieger

Gastlieger melden sich bitte nach ihrer Ankunft beim Hafenmeister an. Er weist den Gästen im Rahmen der Möglichkeiten einen Liegeplatz zu. Dieser ist zeitlich befristet. Erfolgt nach dieser Zeit keine Freigabe des Liegeplatzes und wird derselbe benötigt, so kann das Boot auf Kosten und Gefahr des Gastes verholt werden.

 

§ 8

Abwesenheit des Bootes; Untervermietung durch den Vermieter

Der Liegeplatzmieter ist verpflichtet, eine Abwesenheit seines Bootes von mehr als drei Tagen (72 Stunden) dem Vermieter anzuzeigen. Bei etwaiger Abwesenheit des Bootes ist der Vermieter berechtigt, den Platz kurzfristig an andere Bewerber zu vergeben.

 

§ 9

Stegnutzung

Die Türen an den Stegzugängen sind stets geschlossen zu halten.

Die Bootsstege dürfen neben den Aufsichtspersonen des Hafens nur von Liegeplatzbesitzern und deren Familienmitgliedern/Besuchern betreten werden. Minderjährige dürfen sich nur in Begleitung von dazu berechtigten Erwachsenen aufhalten.

Die Steganlagen sind schonend zu behandeln und sauber zu halten. Schäden an den Steganlagen sind unverzüglich dem Hafenmeister zu melden. Zum Saisonende sind alle Leinen und sonstigen Festmacher von den Steganlagen zu entfernen.

Abstehende Schiffsteile wie Ruder und Außenbordmotore sind während der Liegezeit im Hafen Platz sparend anzubringen bzw. einzustellen. Das Lagern von Gegenständen aller Art ist auf den Stegen und Auslegern (kurz- oder langfristig) nicht zulässig.

Rauchen, Schweißen und sonstiger Umgang mit Feuer sind auf der gesamten Steganlage verboten. Die Anlegestellen sind für die Nachbarn zugänglich zu halten. Boote dürfen nur an den ihnen zugewiesenen Liegeplätzen festmachen.

 

§ 10

Befestigung der Boote

Die Boote an den Steganlagen sind so zu befestigen, dass ein Losreißen, Beschädigen der Stege und Nachbarboote ausgeschlossen ist. Dabei ist abzuschätzen, wie sich das Boot bei Seegang und Wind von verschiedenen Seiten an seiner Vertäuung verhält. Die Richtwerte für Festmacher sind zu beachten. Hängen Sie stets genügend Fender aus. Der Nutzer allein ist dafür verantwortlich, dass sein Boot ordnungsgemäß vertäut ist, so dass es auch bei ex-tremen Witterungs- und Wasserverhältnissen sicher liegt und benachbarte Boote und Anlagen nicht beschädigt.

 

§ 11

Bauliche Veränderungen an der Steganlage

An den Bootsstegen sowie der Wasser- bzw. Elektroinstallation dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden (Bohren – Schweißen), außer mit einer Genehmigung durch die Hafenverwaltung.

 

§ 12

Ver- und Entsorgung der Bootsliegeplätze

Strom und Frischwasser dürfen nach erfolgter Anmeldung beim Hafenmeister aus den Zapfstellen entnommen werden. Die Wasseranschlüsse führen kein Trinkwasser.

Die Nutzung von elektrischer Energie wird pauschal abgerechnet. Der Anschluss von Stromverbrauchern mit größerer Stromabnahme, wie z. B. Heizlüfter, ist nicht gestattet. Elektrische Zuleitungen zwischen einem Boot und dem Stegverteiler müssen der
VDR 0100 Teil 721 entsprechen. Die Kabel vom Verteiler zum Boot sind so zu verlegen, dass andere dadurch nicht behindert werden und keine Schäden an den Steganlagen auftreten können.

Für die Versorgung mit Gas ist der Liegeplatzbesitzer selbst verantwortlich. Gasanlagen an Bord müssen in sicherem Zustand sein und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die vorgeschriebenen Überprüfungsintervalle sind einzuhalten.

 

§ 13

Tankstelle

Grundsätzlich sind die Boote an der Tankstelle und nicht an den Stegen im Hafenbereich mit einzelnen Kanistern zu betanken. Beim Betanken der Boote ist streng darauf zu achten, dass keinerlei Brennstoff auf die Wasseroberfläche oder die angrenzenden Anlagen gelangt. Feste Tankzeiten werden per Aushang bekannt gemacht.

 

§ 14

Slipanlage

Die Anlage ist grundsätzlich freizuhalten. Sie kann nach vorheriger Anmeldung und Entrichtung der Gebühr beim Hafenmeister benutzt werden. Kraftfahrzeuge dürfen die Zufahrt zur Slipanlage und die Anlagen selbst nur für ein zügiges zu Wasser lassen oder aus dem Wasser nehmen eines Wasserfahrzeuges benutzen.

Die Slipanlage steht Liegeplatzmietern kostenlos zur Verfügung. Tagesgäste zahlen eine Gebühr gemäß der gültigen Gebührenordnung.

 

§ 15

Fahren im Hafen

Ein- und auslaufende Boote haben mit größter Sorgfalt zu manövrieren und mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren, so dass kein für andere Boote schädlicher Wellenschlag entsteht. Einlaufende Boote haben das Wegerecht. Die Zufahrt zu den Boxen ist freizuhalten.

Bei ihren Ein- und Auslaufmanövern dürfen sich Boote nur solange in der Hafeneinfahrt aufhalten, wie es für ihre Manöver erforderlich ist. Unnötiges Kreuzen im Hafenbecken und vor der Hafeneinfahrt ist zu vermeiden. Jeder andere Aufenthalt in der Hafeneinfahrt ist untersagt.

Auf festgemachten Booten darf die Schiffsschraube nur zur kurzfristigen Erprobung in Gang gesetzt werden.

Die Segel sind vor dem Einlaufen an Steg oder Land herunterzunehmen, um jegliche Gefährdung auszuschließen. Der Rest des Weges ist mit Maschinen- oder Muskelkraft (Paddel) zu bewältigen.

Das Ab- und Anlegen der Boote hat mit größtmög-licher Vorsicht, die eine Beschädigung der Steganlage und der übrigen Boote ausschließt, zu erfolgen.

 

§ 16

Ordnung und Sauberkeit

Die Verunreinigung des Hafens und der Steganlagen sind verboten. Feste Gegenstände, wie Draht oder Eisenteile, Teile der Schiffsausrüstung, Unrat, Abfälle aller Art dürfen auf keinen Fall in das Hafenbecken geworfen werden. Der Müll wird sortiert in die Mülltonnen und –container in der Müllbox entsorgt. Für den Abtransport seines Sperrmülls hat jeder Gast selbst zu sorgen. Die Container sind hiervon freizuhalten.

Öl, ölhaltiges Wasser (Bilgenwasser), Ölrückstände, Farbe, Benzin oder andere flüssige Brennstoffe (Diesel) dürfen in das Hafenbecken weder gepumpt, ausgeschüttet noch abgeleitet werden. Für Schäden, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften entstehen, haftet der Verursacher.

Es ist untersagt, Schiffstoiletten, Chemie-WCs oder Spülwasser außenbords zu leiten. Eine kostenpflichtige Entsorgungsstation für Toilettentanks befindet sich im Hafenbereich unweit der Slipanlage.

Für die Reinigung der Boote kann die ökologische Waschanlage im Hafencamp in Großkoschen aufgesucht und der dortige Hafenmeister informiert werden.

 

§ 17

Veranstaltungen

Der Hafenmeister kann in notwendigem Maß für die Veranstaltung von Regatten und sonstigen wassersportlichen oder anderen Ereignissen, die vom Hafen ausgehen oder für die der Hafen Zielort ist, die vorübergehende Räumung von Liegeplätzen verlangen. Wenn es möglich ist, kann der Hafenmeister auch verlangen, dass Wasserfahrzeuge im Päckchen zusammengelegt werden.

Der Betreiber des Stadthafens Senftenberg kann ebenfalls den Verkehr mit Wasser- und Landfahrzeugen zeitweise untersagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Veranstaltungen gestört werden oder Kollisionen befürchtet werden müssen.

Die Liegeplatznutzer werden von zu erwartenden Einschränkungen am Aushang unterrichtet, sobald der Termin der Veranstaltung feststeht.

Bei Veranstaltungen können einige Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden.

Private Veranstaltungen sind in jedem Fall vorher anzumelden und bedürfen einer schriftlichen Genehmigung.

 

§ 18

Übernachtung

Das Übernachten auf Kajütbooten im Hafen ist gestattet. Besucher sind vorher anzumelden.

Das Aufstellen und Übernachten in Zelten, Wohnmobilen und Caravans ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen am Senftenberger See möglich und gebührenpflichtig.

 

§ 19

Sonstiges

Charterbetrieb ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Hafenverwaltung möglich.

Das dauerhafte Ablegen und Abstellen von Privatsachen wie, Badeboote, Fahrräder usw. ist auf dem gesamten Gelände nicht erlaubt.

Im Beisein einer Aufsichtsperson können Boote auch in Abwesenheit des Bootseigners verholt werden, wenn es die Sicherheit und die Ordnung im Hafen erforderlich machen.

 

 

§ 20

Haftung

Die Bootseigner haften für die Einhaltung der Hafenordnung durch Familienmitglieder, Besucher oder sonstige von ihm beauftragte Personen.

Die Boote sind gegen Einbruch und unbefugte Benutzung zu sichern. Für Schäden, die durch unsachgemäße Vertäuung oder durch unbefugte Benutzung eines Bootes verursacht werden, ist der Bootseigner haftbar. Für Diebstähle oder Beschädigungen, insbesondere an Booten, Motoren oder Ausrüstungsgegenständen, wird keine Haftung übernommen.

Bei längerer Abwesenheit hat der Bootsführer dafür zu sorgen, dass keine Brandgefahr entsteht. Er hat insbesondere das Boot stromlos zu machen und die Zuleitung vom Stegverteiler zum Boot zu unter-brechen.

Bei Unglücksfällen oder bei Feuer ist die Hafenmeisterei sofort und unmittelbar zu informieren. Schäden an Hafeneinrichtungen sind ebenfalls dort mitzuteilen.

Werden durch Verstöße gegen diese Hafenordnung Schäden am Hafen und an den Hafenanlagen verursacht, ist der Eigner des Bootes, das den Schaden angerichtet hat, gegenüber dem ZV LSB schadenersatzpflichtig. Für Schäden, die der Bootsführer, sein Boot oder seine Besatzungsmitglieder am ZV LSB-Eigentum oder an anderen Booten verursachen, haftet der Bootsführer ohne Einschränkung.

Schadenersatzansprüche anderer Bootseigner sind von diesen gegenüber dem Verursacher geltend zu machen. Der ZV LSB kann für solche Schäden nicht haftbar gemacht werden.

Der Zweckverband übernimmt für Schäden jedweder Art an Sachen oder Personen im Bereich des gesamten Hafengeländes keinerlei Haftung desgl. nicht der Grundstückseigentümer.

 

§ 21

Ausschluss aus dem Hafengelände

Personen, die sich den Anordnungen des Hafenmeisters und der Hafenordnung nicht fügen, kann der Aufenthalt im Hafengebiet mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Bei groben Zuwiderhandlungen gegen die Hafenordnung können Mietverträge (z. -B. der Bootsliegeplatz) mit sofortiger Wirkung entschädigungslos gekündigt werden.

Der Ausschluss kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.

 

§ 22

Schlussbestimmungen

Mit Betreten des Hafengeländes erkennt jeder Gast die Bestimmungen dieser Hafenordnung an.

Sie ist Bestandteil aller Mietverträge und gilt auch für alle Gastlieger.

Sie kann laufend den Erfordernissen angepasst werden. Veränderungen treten mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang im Hafenmeisterbüro oder in anderer geeigneter Form in Kraft.

 

 

Diese Hafenordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

 

 

Der Gerichtsstand ist Senftenberg.

 

 

 

 

Volker Mielchen

Verbandsvorsteher

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